Satzung der SFG Bensheim
- Details
- Zuletzt aktualisiert am 05. April 2013
- Veröffentlicht am 15. Januar 2011
Segelfluggruppe Bensheim e.V.
64625 Bensheim
Schwanheimer Str. 175
Satzung vom 03. Juni 1951, zuletzt geändert am 12.11.2010
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Freunde des Flugsports in Bensheim haben sich in der Segelfluggruppe Bensheim
zusammengeschlossen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck
(1) Die Segelfluggruppe Bensheim mit Sitz in Bensheim verfolgt ausschließlich und
unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Flugsports und der sportlichen
Jugendhilfe. Diese soll besonders das Interesse der Jugend am Flugsport im Hinblick auf die
erzieherischen Werte und die technischen und handwerklichen Ausbildungsmöglichkeiten
wecken.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von
Luftsportanlagen und die Förderung luftsportlicher Übungen und Leistungen einschließlich
luftsportlicher Jugendpflege.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er soll frei bleiben von jeder militärischen Tendenz und ist konfessionell und parteipolitisch
neutral.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme von
Übungsleitervergütungen, von Auslagenersatz oder einer pauschalen Aufwandsentschädigung
(Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG). Maßgeblich sind die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen, sowie die
finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr verläuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 4 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) fördernden Mitgliedern und
d) Ehrenmitgliedern
(2) Ein Stimmrecht steht allen aktiven Mitgliedern ab einem Alter von 15 Jahren und ab einem
Jahr aktiver Mitgliedschaft sowie dem Ehrenvorsitzenden und den Ehrenmitgliedern zu.
(3) Einzelheiten werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
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